Satzung des Musikvereins „The Nutscheid Forest Pipe Band”

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „The Nutscheid Forest Pipe Band e.V.”
  2. Er hat seinen Sitz in Ruppichteroth
  3. Er ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Siegburg eingetragen.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

  1. Der Verein ist Mitglied im Kreisverband Bonn/Rhein-Sieg und damit des Volksmusikerbundes Nordrhein-Westfalen e. V. in der Bundesvereinigung Deutscher Blas- und Volksmusikverbände (BDBV).
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksmusik und ortsverwandter Bestrebungen und damit der Pflege von bodenständiger Kultur, des Brauchtums und des Heimatgedankens.
    Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. die Ausübung der Pipe - Musik durch regelmäßige Proben und musikalische Arbeit sowie durch die Aus- und Weiterbildung von Musikern und Jungmusikern, deren Regelungen in der Geschäftsordnung bestimmt sind;
    2. die Förderung der Jugendpflege, der Jugendbildung und Jugendausbildung;
    3. die Durchführung von Musikveranstaltungen, Wertungs- und Jugendkritikspielen, Konzerten und öffentlichen Auftritten.

    Bei der Zweckverwirklichung stellt sich der Verein auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
  7. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder
    konfessionellen Richtung.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können sein alle musikbegabten natürlichen Personen, sofern sie die in § 2 genannten Ziele verfolgen.
  2. Dem Verein können natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder beitreten.
  3. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist zulässig.
  4. Die Mitglieder genießen alle Vorteile, die der Verein erwirkt. Sie dürfen seine Einrichtungen nutzen und sollen an seinen Veranstaltungen teilnehmen, insbesondere die Proben regelmäßig besuchen. Die Mitglieder haben das Recht, nach der geltenden Satzung Anträge zu stellen und Beschlüsse hierüber herbeizuführen.
  5. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele des Vereines, des BDBV und des Volksmusikerbundes Nordrhein-Westfalen zu fördern, deren Satzungen zu beachten, die Beschlüsse seiner Organe auszuführen sowie die festgesetzten Beiträge und Umlagen zu entrichten.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich bei dessen Vorstand zu beantragen.
  2. Über die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein entscheidet in letzter Instanz der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, steht dem Betroffenen die Berufung nach Maßgabe dieser Satzung offen.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem dem Aufnahmeantrag stattgebenden Beschluss des Vorstandes. Lehnt dieser die Aufnahme ab, wird das Mitglied aber auf seine Berufung hin in den Verein aufgenommen, so gilt als Zeitpunkt der Aufnahme der Zeitpunkt des Ablehnungsbeschlusses des Vorstandes
  4. Auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes kann die Mitgliederversammlung natürliche Personen,sofern diese einverstanden sind, als Ehrenmitglieder aufnehmen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereines, durch Austritt oder Ausschluss und Tod.
  2. Die Kündigung durch ein Mitglied ist jederzeit möglich. Die Kündigungserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  3. Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zuvor ist dem Mitglied unter Mitteilung des Vorwurfs eine angemessene, in der Regel vierwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied die Berufung nach Maßgabe dieser Satzung offen. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruht die Mitgliedschaft.
  4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte, insbesondere Rechte an dem Vermögen des Vereines.

§ 6 Beiträge und Umlagen

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Diese setzen sich aus den Versicherungsprämien, den Beiträgen für höherrangige Vereinigungen (z. B. Volksmusikerbund Nordrhein-Westfalen, Kreisverband), den Kosten für die Pflichtexemplare der Zeitschriften sowie dem Beitrag für den Verein selbst zusammen. Über die Höhe der Beiträge, soweit sie allein für den Verein bestimmt sind, entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Darüber hinaus kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben. Über die Erhebung von Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Beiträge und Umlagen sind von den Mitgliedern spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung an den Verein zu zahlen, es sei denn, das bezüglich erhobener Umlagen etwas anderes bestimmt ist.
  4. Natürliche Personen, die Mitglied sind, gelten als fördernde Mitglieder. Sie bestimmen die Höhe ihres Beitrages selbst, der aber mindestens 30,00 Euro/Jahr beträgt.
  5. Ehrenmitglieder sind von ihrer Beitragspflicht befreit.

§ 7 Geschäftsjahr und Verwaltung

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Bekanntmachungen des Vereines erfolgen in schriftlicher Form
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ruppichteroth.
  4. Bei Abstimmungen berechnet sich die Mehrheit nach der Zahl der abgegebenen Ja- oder Neinstimmen. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit. Vorbehaltlich anders lautender Satzungsbestimmungen gelten bei Stimmengleichheit ein Antrag
    als abgelehnt und eine Wahl als nicht erfolgt.
  5. Bei der Berechnung aller nach dieser Satzung maßgeblichen Fristen gilt das Datum des Poststempels.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereines sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand im Sinne von § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand)
    3. der erweiterte Vorstand
    4. die Kreismusikjugend

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereines. Jedes Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann seine Stimme nicht übertragen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern diese Satzung oder zwingende Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nichts anderes vorschreiben.
  3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal je Geschäftsjahr, in der Regel im ersten Quartal, durch den Vorstand einzuberufen. Im übrigen erfolgt die Einberufung, wenn dringende Gründe dies erfordern oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
    der Gründe und des Zwecks beantragt (außerordentliche Mitgliederversammlung). Dieser Antrag ist an die Geschäftsstelle zu richten.
  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist spätestens sechs Wochen vor ihrem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung den Mitgliedern in schriftlicher Form zu übersenden. Anträge, die auf dieser Mitgliederversammlung verhandelt werden sollen, sind mindestens vier Wochen zuvor
    schriftlich mit Begründung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Von dort sind sie den übrigen Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
  5. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen sechs Wochen nach Eingang des Antrages abzuhalten. Die Einladungsfrist verkürzt sich auf drei Wochen, die Frist zur Einreichung von Anträgen auf zwei Wochen und die Frist zur Mitteilung dieser Anträge auf eine Woche. Im übrigen gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
  6. die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereines, im Falle seiner Verhinderung von seinem satzungsmäßigen Vertreter geleitet. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.
  7. Vorstand und erweiterter Vorstand nehmen an der Mitgliederversammlung teil. Sowohl aktive als auch passive Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung,
    2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
    4. Entlastung des Vorstands und erweiterten Vorstands,
    5. Wahl der Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands, mit Ausnahme des musikalischen Leiters (Pipemajor) und des Leadingdrummers, deren Wahl durch die Geschäftsordnung geregelt wird,
    6. Entscheidung über Berufungen von Mitgliedern,
    7. Erledigung der Anträge,
    8. Entscheidung in allen übrigen ihr von der Satzung zugewiesenen Fällen.
  8. Der Jugendleiter und sein Stellvertreter werden selbständig von den Vertretern der Vereinsjugend nach der Jugendordnung gewählt und entsandt.
  9. Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen. Begehrt ein Stimmberechtigter eine geheime Abstimmung, so ist geheim abzustimmen. Entscheidung über Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden.
  10. Die Mitgliederversammlung kann zur Bearbeitung wichtiger Einzelfragen Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse haben lediglich beratende Funktion; sie berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.
  11. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

  1. Dem Vorstand im Sinne von § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) gehören an
    1. der Vorsitzende
    2. der Geschäftsführer
    3. der Schatzmeister
  2. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht ausdrücklich und ausschließlich durch diese Satzung oder zwingende Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist
    Vorstand im Sinne von § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich sowie in den Gremien des Kreisverbandes. Der Vorstand vertritt gemeinschaftlich den Verein.
  3. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    1. die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
    2. der stellvertretende Vorsitzende
    3. der musikalische Leiter ( Pipemajor )
    4. der Jugendleiter
    5. zwei Beisitzer
    6. der Leadingdrummer
  4. Geschäftsführender und erweiterter Vorstand werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der geschäftsführende Vorstand kann nur aus aktiven Mitgliedern gebildet werden; die Beisitzer des erweiterten Vorstandes können auch aus dem Kreis der passiven Mitglieder gewählt werden. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Geschäftsführender und erweiterter Vorstand treffen ihre Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse können auch
    schriftlich oder in Form fernmündlicher Absprache gefasst werden. Sie sind schriftlich niederzulegen.
  5. (aufgehoben)
  6. Soweit aufgrund einer Auflage des Registergerichts, des Finanzamtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich wird, ist der geschäftsführende Vorstand befugt, diese zu beschließen.

§ 11 Vereinsmusikjugend und Jugendleiter

  1. Die Vereinsmusikjugend ist die Gemeinschaft der Jugend und damit die Jugendorganisation des Vereines.
  2. Die Vereinsmusikjugend wählt in eigener Regie ihren Vorsitzenden (Jugendleiter) und dessen Stellvertreter. Der Jugendleiter vertritt die Jugendorganisation im Vorstand des Vereines.
  3. Aufgaben und Zweck der Jugendorganisation sind in der Jugendordnung festgelegt, die von der Vereinsmusikjugend beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Zielen des Vereins, des Kreis- und Landesverbandes nicht entgegenstehen.
  4. Die Jugendordnung sichert der Vereinsmusikjugend Selbständigkeit in Führung und Verwaltung einschließlich der Entscheidungsfreiheit über die Verwendung der ihr zufließenden finanziellen Mittel zu.
  5. Über Haushaltsplan und Jahresrechnung der Vereinsmusikjugend beschließen deren Organe.
  6. Der geschäftsführende Vorstand des Vereines ist berechtigt, sich jederzeit über die Geschäftsführung der Kreismusikjugend zu unterrichten.

§ 12 Wahlleiter

  1. Der Wahlleiter wird auf der Mitgliederversammlung von dieser für die Dauer der Wahl des Vorsitzenden gewählt. Er gehört weder dem amtierenden erweiterten Vorstand an, noch ist er als Vorsitzender wählbar.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer prüfen die Kasse und Rechnungslegung des Vereines vor dem Termin der Mitgliederversammlung und im übrigen dann, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist
    zulässig. Sie dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören.

§ 14 Berufung

  1. In den von der Satzung vorgesehenen Fällen kann der Betroffene Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen.
  2. Die Berufung ist schriftlich binnen eines Monats nach Zugang des beschwerenden Vorstandsbeschlusses von dem Betroffenen bei der Geschäftsstelle einzulegen. Zweifel an der Einhaltung der Berufungsfrist gehen zu Lasten des Betroffenen.
  3. Über die Berufung entscheidet die nächstfolgende ordentliche Mitgliederversammlung. Ihre Entscheidung ist endgültig. Wird die Berufung in Fällen, in denen sie nach dieser Satzung möglich ist, nicht eingelegt, so liegt hierin gleichfalls ein Verzicht darauf, den ordentlichen
    Rechtsweg zu beschreiten.

§ 15 Gleichstellungsklausel

  1. Werden Ämtern oder Funktionen von Frauen ausgeübt, gelten ihre Bezeichnungen in der jeweiligen
    weiblichen Form.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ist nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung möglich, zu der wenigstens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sein müssen. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Dreiviertelmehrheit. Ist die zwecks Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung mangels der erforderlichen Anzahl vertretener Mitglieder nicht beschlussfähig, so ist eine weitere entsprechende Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder entscheidet. Diese Einberufung kann vorsorglich mit der Einladung zu der zuerst anzuberaumenden Mitgliederversammlung verbunden werden. Im übrigen gelten die Regelungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an den Volksmusikerbund Nordrhein-Westfalen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Sofern zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereines der Volksmusikerbund Nordrhein-Westfalen aufgelöst ist, nicht mehr besteht oder nicht die anerkannte steuerliche Gemeinnützigkeit besitzt, fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens des aufgelösten Vereins dürfen nicht ohne vorherige Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins fungieren die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands als Liquidatoren.

§ 17 Inkrafttreten

  1. Die Änderung der Satzung wurde am 15.03.2008 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Vom 28.09.2000
Zuletzt geändert am 15.03.2008 durch die Mitgliederversammlung